Kein Training

von Regina Dr. Beverungen

Liebe Leichtathletikfreunde, wie im Erlass beschrieben, ruht ab dem 17.03.2020 der Trainingsbetrieb.

Dr. Regina Beverungen
1. Vorsitzende

Erlass zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen ab dem 16.03.2020 und 17.03.2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund der Zuständigkeit des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) für landesweit anzuordnende Maßnahmen des Gesundheitsschutzes sowie in Ergänzung und Fortführung der Erlasse des MAGS zur Begrenzung der Ausbreitung des Corona-Virus ergeht, gemäß §§ 3 Absatz 1, 7 Absatz 3, 9 Absatz 1 Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW) in Verbindung mit §§ 28 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG), zunächst bis zum 19. April 2020 die Weisung:
1. Für Reiserückkehrer aus Risikogebieten sind für den Zeitraum von 14 Tagen nach Aufenthalt Betretungsverbote für folgende Bereiche zu erlassen:
a) Gemeinschaftseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogische Kindertages- einrichtungen, „Kinderbetreuung in besonderen Fällen“, Schulen und Heime, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden) sowie betriebserlaubte Einrichtungen nach § 45 SGB VIII (stationäre Erziehungshilfe)
b) Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitations- einrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken
c) stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe
d) Berufsschulen
e) Hochschulen

  1. Für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie für stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe sind nachstehende Maßnahmen anzuordnen:
     Diese Einrichtungen haben Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Corona-Viren zu erschweren, Patienten und Personal zu schützen und persönliche Schutzausrüstung einzusparen.
     Sie haben Besuchsverbote oder restriktive Einschränkungen der Besuche auszusprechen; maximal ist aber ein registrierter Besucher pro Bewohner/ Patient pro Tag mit Schutzmaßnahmen und mit Hygieneunterweisung zuzulassen. Ausgenommen davon sind medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche (z. B. Kinderstationen, Palliativpatienten).
     Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patienten und Besucher sind zu schließen
     Sämtliche öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen etc. sind zu unterlassen.

  2. FolgendeEinrichtungen,Begegnungsstättenund Angebote sind zu schließen beziehungsweise einzustellen:
     Alle Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Kinos und Museen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen ab dem 16.03.2020
     Alle Fitness-Studios, Schwimmbäder und sogenannte „Spaßbäder“, Saunen ab dem 16.03.2020
     Alle Angebote in Volkshochschulen, in Musikschulen, in sonstigen öffentlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen ab dem 17.03.2020
     Zusammenkünfte in Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen ab dem 17.03.2020
     Zusammenkünfte in Spielhallen, Spielbanken und Wettbüros ab dem 16.03.2020
     Gleiches gilt für Prostitutionsbetriebe ab dem 16.03.2020.

  3. Der Zugang zu Angeboten der nachstehenden Einrichtungen ist ab dem 16.03.2020 zu beschränken und nur unter strengen Auflagen (Besucherregistrierung mit Kontaktdaten, Reglementierung der Besucherzahl, Vorgaben für Mindestabstände zwischen Tischen von 2 Metern, Aushänge mit Hinweisen zur richtigen Hygienemaßnahmen etc.) zu gestatten:

a) Bibliotheken außer Bibliotheken an Hochschulen und
b) Restaurants und Gaststätten sowie Hotels für die Bewirtung von Übernachtungsgästen

  1. Auchzu Einrichtungshäusern und Einkaufszentren,„shopping- malls“ oder „factory outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen, die mehr als 15 einzelne Geschäftsbetriebe umfassen, ist ab dem 16.03.2020 der Zugang zu beschränken und nur unter Auflagen zu erlauben. Der Aufenthalt ist nur zur Deckung des dringenden oder täglichen Bedarfs zu gestatten.

  2. Alle öffentlichen Veranstaltungen sind zu untersagen. Das schließt grundsätzlich auch Verbote für Versammlungen unter freiem Himmel wie Demonstrationen ein, die nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung zugelassen werden können. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -Vorsorge zu dienen bestimmt sind oder der Versorgung der Bevölkerung dienen (z. B. Wochenmärkte).

Zuständige Behörde für Maßnahmen nach § 28 IfSG sind nach § 3 ZVO-IfSG Städte und Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden.

Begründung: Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in Deutschland und insbesondere in Nordrhein- Westfalen gibt es inzwischen zahlreiche Infektionen.
Vor dem Hintergrund drastisch steigender Infektionszahlen in den vergangenen Tagen und der weiterhin dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-2 Infektionen ist es erforderlich, weitere – über die in den bislang ergangenen Erlassen enthaltenen hinausgehende – kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung der Ausbreitungs- dynamik zu ergreifen und Infektionsketten zu unterbrechen. Die Maßnahmen sind geeignet, zu einer weiteren Verzögerung der Infektionsdynamik beizutragen und daher erforderlich.
Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 (Tröpfchen) z. B. durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es leicht zu Übertragungen von Mensch-zu-Mensch kommen.
Rechtsgrundlage für die zu treffenden Maßnahmen nach Ziffer 1 dieser Weisung ist § 28 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Mit freundlichen Grüßen
gez. Edmund Heller